OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2008
5 UF 206/00
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1470
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 281/00

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Rückkehr der Mutter mit ihren Kindern in ihr Heimatland

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 5 UF 206/00

DRsp Nr. 2008/21483

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Rückkehr der Mutter mit ihren Kindern in ihr Heimatland

»Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, nachdem die Mutter mit den Kindern in ihr Heimatland zurückgezogen ist.«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe: