OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2012
8 UF 32/10
Normen:
§§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 1684 BGB;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 27/09

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater allein

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 8 UF 32/10

DRsp Nr. 2013/18737

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater allein

1. Zu den Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil.2. Zur Anordnung eines begleiteten Umgangsrechts.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 29. Januar 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt wird zurückgewiesen.

Das Sorgerecht des Antragsgegners wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass für den Umgang der Antragstellerin mit dem betroffenen Kind K eine Umgangspflegschaft eingerichtet wird. Zur Umgangspflegerin wird Frau u von der Pädagogisch-Psychologischen Praxis u, S bestimmt.

Der Umgang der Antragstellerin mit dem betroffenen Kind K wird dahingehend geregelt, dass begleitete Besuchskontakte ab Juli 2012 alle 14 Tage für jeweils 3 Stunden nach näherer Maßgabe der Umgangspflegerin stattfinden. Für den Zeitraum vorher bleibt es bei den bisherigen einstweiligen Anordnungen.

Nach näherer Maßgabe der Umgangspflegerin kann der Umgangskontakt anlässlich der Geburtstage des Kindes und der Antragstellerin sowie im zeitlichen Zusammenhang mit den Weihnachts- und Osterfeiertagen ausgeweitet werden.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.