OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2011
II-8 UF 181/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 103/09

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater allein, da die Kindesmutter in der Erziehungsfähigkeit als deutlich eingeschränkt anzusehen ist

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 181/10

DRsp Nr. 2011/17056

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater allein, da die Kindesmutter in der Erziehungsfähigkeit als deutlich eingeschränkt anzusehen ist

Zu den Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 25. August 2010 hinsichtlich der Entscheidung zu II. teilweise abgeändert.

Das Umgangsrecht der Antragsgegnerin mit der am 17.07.2005 geborenen K wird wie folgt geregelt:

Die Antragsgegnerin hat das Recht, das Kind beginnend mit dem 25./26. März 2011 im 14tägigen Rhythmus von freitags 14.30 Uhr bis samstags 18.00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Dabei hat die Antragsgegnerin das Kind durch ihren Ehemann freitags beim Antragsteller abholen und samstags zum Antragsteller hinbringen zu lassen.

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen zu II. Ziff. 3., 4., 5. und 6. des angefochtenen Beschlusses.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.