Die als befristete Beschwerde auszulegende Beschwerde der Kindesmutter vom 9. März 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. März 2011 - Az.:
Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 2. Mai 2011 wegen Befangenheit der Verfahrenspflegerin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Auf das Verfahren ist gemäß Art
Die gemäß §§ 621 e; 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.; §§ 517; 520 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde ist unbegründet. Die elterliche Sorge ist gemäß § 1671 BGB dem Kindesvater allein zu übertragen.
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