OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2011
9 UF 80/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 235
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 204/08

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater allein wegen einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 9 UF 80/11

DRsp Nr. 2012/3724

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater allein wegen einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter

Die als befristete Beschwerde auszulegende Beschwerde der Kindesmutter vom 9. März 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. März 2011 - Az.: 35 F 204/08 - wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 2. Mai 2011 wegen Befangenheit der Verfahrenspflegerin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Auf das Verfahren ist gemäß Art 111 Abs. 1 FGG-RG das bis zum 31.08.2009 geltende Verfahrens- und materielle Recht anzuwenden, da es vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist.

Die gemäß §§ 621 e; 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.; §§ 517; 520 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde ist unbegründet. Die elterliche Sorge ist gemäß § 1671 BGB dem Kindesvater allein zu übertragen.