OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2012
10 UF 360/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 128/11

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 10 UF 360/11

DRsp Nr. 2012/4321

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt

Ein Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB zum Zweck der Aufrechterhaltung einer Fremdunterbringung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation (wieder) herzustellen bzw. nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis kann Eltern nicht abverlangt werden, ebenso wenig reichen Zweifel an der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit aus, Kinder aus der elterlichen Umgebung zu nehmen bzw. ihre Fremdunterbringung aufrecht zu erhalten. Gravierende Kommunikations- und Kooperationsdefizite zwischen den Eltern machen vielmehr die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der vollen oder partiellen Alleinsorge auf einen Elternteil gem. § 1671 BGB erforderlich.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 19. Oktober 2011 abgeändert.

Dem Vater wird die elterliche Sorge für die Kinder S... und A... K... allein übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 4.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I. Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre Töchter S... und A....