Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 19. Oktober 2011 abgeändert.
Dem Vater wird die elterliche Sorge für die Kinder S... und A... K... allein übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 4.500 € festgesetzt.
I. Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre Töchter S... und A....
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