OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.01.2013
6 UF 8/13
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 363/12

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein, da eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern nicht besteht und eine Kommunikation nicht stattfindet

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 6 UF 8/13

DRsp Nr. 2013/18268

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein, da eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern nicht besteht und eine Kommunikation nicht stattfindet

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 7. September 2012 - 8 F 363/12 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 16. Januar 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin K.,S., bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.