OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2014
3 UF 50/13
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 01.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 203/12
AG Fürstenwalde, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1/12 10 F 44/13
AG Fürstenwalde, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1/12 10 F 44/13

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 3 UF 50/13

DRsp Nr. 2014/6358

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein

1. Fehlt es den Eltern des Kindes an einer tragfähigen sozialen Beziehung und sind sie nicht in der Lage, sich über die Belange des Kindes zu verständigen, so ist kann die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufrecht erhalten werden. 2. Ist keiner der Elternteile besser geeignet, das Kind zu erziehen als der andere, so entspricht es dem Kindeswohl, unter Beachtung des Kontinuitätsgrundsatzes, die elterliche Sorge auf den Elternteil zu übertragen, bei dem das Kind sich ständig aufhält.

Auf die Beschwerden des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde (Spree) vom 1.4.2013 (Az. 10 F 203/12) aufgehoben und werden die Beschlüsse desselben Gerichts vom 27.3.2013 (Az. 10 F 1/12 und 10 F 44/13) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert.

1. Dem Vater wird die elterliche Sorge für das Kind L... N..., geboren am ....7.2008, zur alleinigen Ausübung übertragen.

2.Die Mutter hat das Recht, mit dem Kind L... N..., geboren am ....7.2008, wie folgt zusammen zu sein:

a) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils sonnabends und sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beginnend mit dem 26.4.2014 bis einschließlich 22.6.2014;

b) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von sonnabends, 10 Uhr, bis sonntags, 18 Uhr, beginnend ab dem 5.7.2014 bis zum 31.8.2014;