OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2008
15 UF 95/07
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Ziff. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 709
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 193/05

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 15 UF 95/07

DRsp Nr. 2009/24710

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern

1. Die gemeinsame elterliche Sorge kann nach der Trennung der Eltern nur aufrecht erhalten werden, wenn diese zur Kooperation in den das Kind betreffenden Belangen fähig und bereit sind. Demgegenüber kann das gemeinsame Sorgerecht keinen Bestand haben, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, aus der Paardynamik und dem Trennungsprozess resultierende Konflikte konstruktiv anzugehen und eine Elternebene herzustellen. 2. Sind beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und in der Lage, die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern, und sind auch die Bindungen der Kinder zu beiden Eltern sicher und tragfähig, so kann es im Falle der Dominanz eines Elternteils angebracht sein, dem anderen Elterteil das Sorgerecht zu übertragen, um seine rechtliche Position zu stärken.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 21. Juni 2007 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel - 44 (42) F 193/05 -, soweit er das Sorgerecht betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Das Sorgerecht für die Kinder Mu... P..., geb. am .... Juli 2000, und Mi... P..., geb. am .... Mai 2002, wird auf die Antragstellerin übertragen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.