OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.07.2016
10 UF 8/16
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 425/14

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2016 - Aktenzeichen 10 UF 8/16

DRsp Nr. 2016/12835

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern

1. Sind die Eltern zur Kooperation in Belangen des Kindes weder bereit noch in der Lage und lehnen sie einander ab, so kann dies einer gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein, weil nicht gewährleistet ist, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher aufzuheben, wenn zwischen den Eltern ein tiefgreifendes Zerwürfnis besteht, die Mutter mehrfach gegen den Vater Strafanzeige erstattet hat, Kommunikationsprobleme offensichtlich sind und beide mit gegenläufigen Anträgen die alleinige elterliche Sorge anstreben. 2. Die elterliche Sorge ist auf den Vater allein zu übertragen, wenn das Kind seit einiger Zeit bei ihm lebt und in dieser Zeit eine positive gesundheitliche und persönliche Entwicklung genommen hat und er uneingeschränkt und deutlich besser als die Mutter geeignet ist, die Erziehungsverantwortung zum Wohle des Kindes auszuüben.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 10.12.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.