1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 13. Juli 2011 - 8 F 160/11 SO - wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
4. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
5. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, beigeordnet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|