OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.12.2011
9 UF 135/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1064
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 160/11

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen gewaltsamer Übergriffe eines Elternteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 9 UF 135/11

DRsp Nr. 2012/5778

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen gewaltsamer Übergriffe eines Elternteils

Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung sowie die Fähigkeit zur Kommunikation und Konsensfindung voraus (verneint: wiederholte gewalttätige Übergriffe seitens des Kindesvaters, mehrere Gewaltschutzverfahren, Strafverfahren).

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 13. Juli 2011 - 8 F 160/11 SO - wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

4. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

5. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: