OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2006
15 WF 410/06
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 25
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 308/05

Aufhebung der PKH-Bewilligung bei unrichtigen Angaben des Antragstellers selbst bei nur geringfügigen Auswirkungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 15 WF 410/06

DRsp Nr. 2007/1411

Aufhebung der PKH-Bewilligung bei unrichtigen Angaben des Antragstellers selbst bei nur geringfügigen Auswirkungen

Bei einem groben Verstoß des Antragstellers von Prozesskostenhilfe gegen seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigt § 124 ZPO aufgrund des Sanktioncharakters der Vorschrift die bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben, auch wenn der Verstoß nur geringfügige Auswirkungen auf die Bewilligung hatte.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht gem. § 124 Ziff. 2 ZPO die zunächst mit Beschluss vom 09.01.2006 festgesetzten Monatsraten erhöht und zugleich eine Einmalzahlung von 500,- auf die Prozesskosten angeordnet.

Der Antragsgegner hat in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27.10.2005 bewusst wahrheitswidrig angegeben, er habe kein Kraftfahrzeug. Erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat er auf eine gerichtliche Anfrage zu einer Versicherungsprämie eingeräumt, dass diese seinen Pkw betrifft.