OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2006
9 WF 345/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 274/02

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erklärung zu Änderungen der persönlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 9 WF 345/06

DRsp Nr. 2007/1359

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erklärung zu Änderungen der persönlichen Verhältnisse

Die Nichteinhaltung einer Frist des Gerichtes zur Erklärung zu Änderungen der persönlichen Verhältnisse stellt nur dann einen Grund für die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO dar, wenn sie auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dies hat das Gericht konkret im Einzelfall unter Berücksichtigung möglicher Entschuldigungsgründe festzustellen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Oktober 2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 124 Nr. 2 ZPO können Bewilligungen von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat, dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, also nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen waren grundsätzlich gegeben.