OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2013
5 UF 315/12
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 241 F 1329/12

Aufhebung der vorläufigen Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter, da diese in eine vorläufige Fremdbetreuung des Kindes eingewilligt hat und damit eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 5 UF 315/12

DRsp Nr. 2013/24279

Aufhebung der vorläufigen Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter, da diese in eine vorläufige Fremdbetreuung des Kindes eingewilligt hat und damit eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht.

Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4.9.2012 wird dahin abgeändert, dass lediglich dem Kindesvater die elterliche Sorge vorläufig entzogen wird. Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.500,- EUR.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.