Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4.9.2012 wird dahin abgeändert, dass lediglich dem Kindesvater die elterliche Sorge vorläufig entzogen wird. Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.500,- EUR.
I.
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