Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 12. Januar 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg - Familiengericht - vom 12. Dezember 2011 - Az.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.
Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I. Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des nicht ehelich geborenen Kindes P... R..., der heute 15 Jahre alt ist. Die Kindesmutter ist allein erziehend. P... hat noch eine ältere Halbschwester C..., die nicht mehr im Haushalt der Mutter lebt. Ein weiterer Sohn der Beteiligten zu 1. ist vor Jahren verstorben.
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