OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2013
9 UF 25/12
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 399
FuR 2013, 719
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 416/10

Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts und Rückübertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter, da auch unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter das Kindeswohl nicht gefährdet erscheint und das Jugendamt nicht in der Lage war, eine stationäre Unterbringung des Kindes durchzusetzen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 9 UF 25/12

DRsp Nr. 2013/16879

Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts und Rückübertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter, da auch unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter das Kindeswohl nicht gefährdet erscheint und das Jugendamt nicht in der Lage war, eine stationäre Unterbringung des Kindes durchzusetzen.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 12. Januar 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg - Familiengericht - vom 12. Dezember 2011 - Az. 32 F 416/10 - aufgehoben und der Kindesmutter die elterliche Sorge für das minderjährige Kind P... R... zurück übertragen und die Vormundschaft aufgehoben.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des nicht ehelich geborenen Kindes P... R..., der heute 15 Jahre alt ist. Die Kindesmutter ist allein erziehend. P... hat noch eine ältere Halbschwester C..., die nicht mehr im Haushalt der Mutter lebt. Ein weiterer Sohn der Beteiligten zu 1. ist vor Jahren verstorben.