OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2018
13 UF 120/17
Normen:
BGB § 1760 Abs. 2 Buchst. c); BGB § 1771 S. 1; BGB § 1772;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 372
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 162/16

Aufhebung einer Adoption wegen Täuschung des Angenommenen über die Motive des Annehmenden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 13 UF 120/17

DRsp Nr. 2019/3014

Aufhebung einer Adoption wegen Täuschung des Angenommenen über die Motive des Annehmenden

1. Die Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption aus wichtigem Grund gem. § 1771 S. 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme erfolgt ist. Denn eine Aufhebung aus wichtigem Grund ist bei einer Minderjährigen-Adoption nicht gegeben. 2. Jedoch kann das Annahmeverhältnis gem. §§ 1772 Abs. 2, 1760 Abs. 2 lit. c BGB aufgehoben werden, wenn es aufgrund eines unwirksamen Antrags des Angenommenen begründet worden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn er durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist. 3. Eine Täuschung über die Beweggründe für das Betreiben des Adoptionsvorhabens, nämlich dass der Annehmende die Adoption nicht wegen des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses anstrebte, sondern um die Ehe mit der Mutter des Angenommenen zu stabilisieren, ist dabei als Motiv irrtumrechtlich ohne Bedeutung.

Die Beschwerde des Angenommenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom wird zurückgewiesen.

Der Angenommene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des Verfahrens erster Instanz werden auf je 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1760 Abs. 2 Buchst. c); BGB § 1771 S. 1; BGB § 1772;

Gründe:

I.