OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2011
10 WF 229/10
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 236
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 179/09

Aufhebung einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über ein Kind, da der Vater alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist und es keiner einstweiligen Regelung bedarf

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 10 WF 229/10

DRsp Nr. 2011/12078

Aufhebung einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über ein Kind, da der Vater alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist und es keiner einstweiligen Regelung bedarf

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe:

A. Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter L..., geboren am ....7.2008, vorliegend im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Schon vor der Geburt der gemeinsamen Tochter erkannte der Antragsgegner unter dem 6.5.2008 die Vaterschaft des Kindes an. Ebenfalls unter dem 6.5.2008 gaben die Eltern gemeinsame Sorgeerklärungen ab. Nach der Geburt des Kindes lebten die Eltern mit dem Kind in dem im Eigentum des Antragsgegners befindlichen Einfamilienhaus in G....

Dem Vater wurde auf seinen Antrag hin durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15.12.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter unter Hinweis auf den entsprechenden Vorschlag beider Eltern übertragen. Hiergegen legte die Mutter Beschwerde ein (10 UF 3/09), die sie unter dem 26.1.2009 wieder zurücknahm.