OLG Celle - Beschluss vom 16.10.2023
10 WF 171/23
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 456
FuR 2024, 103
JurBüro 2024, 43
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 637 F 2109/23

Aufhebung einer Nichtabhilfeentscheidung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 10 WF 171/23

DRsp Nr. 2024/3383

Aufhebung einer Nichtabhilfeentscheidung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren i. S. v. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt voraus, dass der/die erstinstanzliche Richter/in das das Vorbringen des/der Beschwerdeführers/-führerin zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinandersetzt. Geschieht dies nicht, begründet dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler und führt zur Aufhebung des Abhilfebeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Werden im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vom Gericht erforderte Belege für geltend gemachte Belastungen nicht vorgelegt, führt dies lediglich dazu, dass die nicht belegten Belastungen bei der Berechnung des für die Verfahrenskostenhilfe einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover sowie die Vorlageverfügung vom 4. Oktober 2023 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH).