OLG Brandenburg - Urteil vom 16.02.2012
9 UF 192/11
Normen:
BGB § 1371; BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 308;
Fundstellen:
FamFR 2012, 180
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 222/03

Aufhebung eines klageabweisenden Versäumnisurteils, da die abgewiesenen Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 9 UF 192/11

DRsp Nr. 2012/4328

Aufhebung eines klageabweisenden Versäumnisurteils, da die abgewiesenen Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Juli 2011 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 33 F 222/03 -teilweise dahin abgeändert, dass das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. April 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Mai 2011 - Az. 33 F 222/03 - hinsichtlich der Klägerin zu 1. aufgehoben und der Antrag auf seinen Erlass gegenüber der Klägerin zu 1. zurückgewiesen wird.

Außerdem wird die Kostenentscheidung aufgehoben, soweit sie zu Lasten der Klägerin zu 1. ergangen ist.

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1371; BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 308;

Gründe: