OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2005
4 WF 70/05
Normen:
BGB § 1306 ; BGB § 1314 ; BGB § 1316 ; EGBGB Art. 13 ;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 74 F 554/05

Aufhebungsgebot einer Doppelehe - Härtefallregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 4 WF 70/05

DRsp Nr. 2007/1623

Aufhebungsgebot einer Doppelehe - Härtefallregelung

»Die Doppelehe ist unzulässig und daher aufzuheben. Der Antrag hierzu kann von der Verwaltungsbehörde gestellt werden, wovon nur dann abgesehen werden kann, wenn die Aufhebung eine so schwere Härte für den Ehegatten oder die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder darstellen würde, dass die Aufrechtherhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.«

Normenkette:

BGB § 1306 ; BGB § 1314 ; BGB § 1316 ; EGBGB Art. 13 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller zu 1. ist seit 1987 mit B verheiratet, mit der er sechs Kinder hat. Beide Ehegatten sind (auch ) deutsche Staatsangehörige. Am 24.1.2005 schloss der Antragsgegner zu 1. mit der Antragsgegnerin zu 2. in Pakistan die Ehe, deren Aufhebung die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Verfahren anstrebt.

Die sofortige Beschwerde mit der die Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Eheaufhebungsklage der antragstellenden Behörde begehren, ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.