OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2013
2 UF 227/12
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB;
Fundstellen:
FamFR 2013, 455
FuR 2013, 725
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 219/11

Aufhebunng der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutterallein trotz Zweifeln an der Erziehungskompetenz

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 2 UF 227/12

DRsp Nr. 2013/18968

Aufhebunng der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutterallein trotz Zweifeln an der Erziehungskompetenz

Im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf "Idealeltern" und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ist es daher nicht ausreichend, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet sind. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 15.10.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Marl wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 1666, 1666a BGB;

Gründe

I.