BGH - Urteil vom 16.01.1996
XI ZR 151/95
Normen:
BGB §§ 276, 607 ;
Fundstellen:
BB 1996, 605
BGHR BGB vor § 1/Verschulden b. Vertragsschluß Aufklärungspflicht 80
DRsp II(224)236b
EzFamR BGB § 607 Nr. 1
EzFamR aktuell 1996, 88
KTS 1996, 391
MDR 1996, 486
NJW 1996, 1206
WM 1996, 475
ZIP 1996, 499
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Aufklärungspflicht des Darlehensgebers über Risiken gegenüber einem zur Übernahme der Mithaftung bereiten Dritten

BGH, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen XI ZR 151/95

DRsp Nr. 1996/19469

Aufklärungspflicht des Darlehensgebers über Risiken gegenüber einem zur Übernahme der Mithaftung bereiten Dritten

»Der Darlehensgeber braucht einen zur Übernahme der Mithaftung bereiten Dritten grundsätzlich nicht über die Risiken aufzuklären, von denen er annehmen darf, daß sie dem Dritten bekannt sind.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 607 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Teilbetrag von 10.500 DM eines sogenannten Eigenkapitalhilfedarlehens, das sie dem inzwischen geschiedenen Ehemann der Beklagten gewährt hat. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: