BGH - Beschluss vom 15.01.2014
XII ZB 71/11
Normen:
BGB § 1896; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 737
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII 201/10
LG Berlin, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 23/11

Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Betreuerstellung

BGH, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 71/11

DRsp Nr. 2014/4254

Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Betreuerstellung

Ist von einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit bei bestehender Suchtproblematik auszugehen, muss das Gericht zur Klärung der Frage der Betreuungsbedürftigkeit weitere Ermittlungen anstellen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896; FamFG § 26;

Gründe

I.