OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.02.2019
8 UF 61/18
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1626; BGB § 1627; BGB § 164; HGB § 125 Abs. 2; HGB § 150; AktG § 78 Abs. 4; AktG § 269 Abs. 4; GenG § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2019, 263
FamRZ 2019, 1144
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 892/17

Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Erteilung einer Vollmacht bzw. Ermächtigung zur Ausübung des Sorgerechts durch den nichtbetreuenden Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 8 UF 61/18

DRsp Nr. 2019/5725

Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Erteilung einer Vollmacht bzw. Ermächtigung zur Ausübung des Sorgerechts durch den nichtbetreuenden Elternteil

Orientierungssätze: Eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB ist unverhältnismäßig und hat daher zu unterbleiben, wenn die Eltern keine unterschiedlichen Entscheidungen in kindbezogenen Belangen treffen bzw. wechselseitig verlangen sowie der eine Elternteil den anderen (betreuenden) Elternteil hinreichend in die Lage versetzt, eigenständig solche Entscheidungen mit Wirkung für und gegen das Kind zu treffen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob letzteres durch eine (Unter-)Vollmacht oder - wohl zutreffender - Ermächtigung an den betreuenden Elternteil erfolgt; entscheidend ist, dass sich der andere Elternteil hiervon nicht (kurzfristig) lösen will.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.01.2018 wird der auf den datierte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg vor der Höhe, Az. 91 F 892/17 SO, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Eltern je 50% zu tragen; im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Beschwerdewert: € 3.000,00.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1626; BGB § 1627; BGB § 164; HGB § 125 Abs. 2;