1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 13. Mai 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 6. Mai 2019 (Aktz.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 4.000 €.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Insoweit wird zunächst erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2019, innerhalb derer der Senat auch bereits zur Sache selbst Stellung genommen hat, Bezug genommen. An diesen Gründen ist auch angesichts des weiteren Vorbringens des Antragstellers insbesondere mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 weiterhin uneingeschränkt festzuhalten.
I.
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