OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2019
9 UF 107/19
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 380/18

Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen tiefgreifender Konflikte zwischen den Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 9 UF 107/19

DRsp Nr. 2020/6540

Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen tiefgreifender Konflikte zwischen den Eltern

Die gemeinsame elterliche Sorge ist gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufzulösen, wenn die Eltern tiefgreifend zerstritten sind und sich in fast keinem Punkt betreffend das Kind einigen können und ein Elternteil das Kind in tiefe Loyalitätskonflikte hinein drängt.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 13. Mai 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 6. Mai 2019 (Aktz. 5 F 380/18), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 4.000 €.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Insoweit wird zunächst erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2019, innerhalb derer der Senat auch bereits zur Sache selbst Stellung genommen hat, Bezug genommen. An diesen Gründen ist auch angesichts des weiteren Vorbringens des Antragstellers insbesondere mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 weiterhin uneingeschränkt festzuhalten.

I.

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