OLG Naumburg - Urteil vom 26.06.2006
10 U 23/06
Normen:
BGB § 749 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1105
OLGReport-Naumburg 2007, 313
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 83/05

Auflösung eines in Bruchteilsgemeinschaft geführten Sparbuches von Eheleuten

OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 10 U 23/06

DRsp Nr. 2007/2083

Auflösung eines in Bruchteilsgemeinschaft geführten Sparbuches von Eheleuten

»Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zusteht (§§ 741 ff BGB). Vereinnahmt ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, hat der andere Ehegatte aus § 749 BGB folgend einen Anspruch auf hälftige Auszahlung der vereinnahmten Gelder.«

Normenkette:

BGB § 749 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie leben nach dem Auszug der Beklagten und den zwei gemeinsamen Kindern aus dem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus getrennt. Das Scheidungsverfahren ist zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht Gardelegen anhängig.

Die Parteien verfügten über ein gemeinsames Girokonto bei der V. bank , auf dem die Gehaltszahlungen der Eheleute eingingen und von dem die Lebenshaltungskosten bestritten wurden.