I.
Die Parteien sind verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie leben nach dem Auszug der Beklagten und den zwei gemeinsamen Kindern aus dem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus getrennt. Das Scheidungsverfahren ist zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht Gardelegen anhängig.
Die Parteien verfügten über ein gemeinsames Girokonto bei der V. bank , auf dem die Gehaltszahlungen der Eheleute eingingen und von dem die Lebenshaltungskosten bestritten wurden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|