OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.07.2011
9 UF 32/11
Normen:
FamFG § 137 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 137 Abs. 1; ZPO § 140;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 56
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 174/10

Aufnahme einer Umgangssache in den Scheidungsverbund

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 9 UF 32/11

DRsp Nr. 2011/15378

Aufnahme einer Umgangssache in den Scheidungsverbund

Ein auf die Regelung des Umgangsrechts eines Ehegatten mit gemeinschaftlichen Kindern gerichtete Antrag ist auch dann in den Scheidungsverbund aufzunehmen, wenn dieser nur einen Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Denn die Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gilt nicht für Kindschaftssachen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. November 2010 - Az. 36 F 174/10 - aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung im Verbund mit der zwischen den Beteiligten anhängigen Umgangssache betreffend die Kinder L... und F... B... an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht zu entscheiden.

Der Beschwerdewert wird auf 4.420 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 137 Abs. 1; ZPO § 140;

Gründe: