FG Münster - Urteil vom 20.07.2010
15 K 1327/07 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 3; BKGG § 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Aufnahme in den Haushalt der Großeltern

FG Münster, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 15 K 1327/07 Kg

DRsp Nr. 2010/18716

Aufnahme in den Haushalt der Großeltern

1. Ein Enkelkind kann auch dann in den Haushalt der Großeltern i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aufgenommen sein, wenn es außerhalb der Wohnung der Großeltern in einem Nachbarhaus nächtigt. 2. Ein Kind ist dann in der Haushalt einer Person aufgenommen, wenn es dort auf Dauer wohnt, versorgt und betreut wird.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 3; BKGG § 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob einem Großvater Kindergeld für seine Enkel zu gewähren ist, obwohl diese außerhalb der Wohnung der Großeltern nächtigen.