Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um die Freigabe von Forderungen.
Sie waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer dreier Grundstücke. Die Grundstücke wurden im Rahmen eines im Jahre 1983 eingeleiteten Verfahrens zur Aufhebung der Gemeinschaft am 3. Februar 1984 zwangsversteigert. Sie waren mit einer Gesamtgrundschuld über 140.000 DM zugunsten des Beamtenheimstättenwerks (BHW) belastet, die ein der Beklagten gewährtes Bauspardarlehen sicherte.
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