OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.01.2006
II-2 UF 180/05
Normen:
ZPO § 114 § 850b Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 394 ; BSHG § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1532
FamRZ 2006, 1532

Aufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch gegen auf Sozialhilfeträger übergegangene rückständige Unterhaltsforderungen der getrenntlebenden Ehefrau?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen II-2 UF 180/05

DRsp Nr. 2007/1616

Aufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch gegen auf Sozialhilfeträger übergegangene rückständige Unterhaltsforderungen der getrenntlebenden Ehefrau?

1. Auch nach Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG gilt das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB i. V. mit § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO fort.2. Durch den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs soll den Sozialhilfeträgern die Möglichkeit gegeben werden, den primär verpflichteten Unterhaltsschuldner in Anspruch nehmen zu können. Mit dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe wäre es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Sozialhilfeträger mit Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten aufrechnen könnte, die er diesem selbst nicht entgegenhalten könnte.

Normenkette:

ZPO § 114 § 850b Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 394 ; BSHG § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.