Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 1368 BGB Zahlung des Betrages, den die Beklagte aus der Rückzahlung von Wertpapieren erlangt hat.
Diese Wertpapiere hatte der Ehemann der Klägerin, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebt, ohne deren Zustimmung der Beklagten verpfändet. Die Verpfändung erfolgte zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, die der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin zustehen.
Die Beklagte übernahm eine Bürgschaft über 300.000 DM für eine gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete Darlehensforderung; außerdem schloß sie mit dem Ehemann einen Avalkredit-Rahmenvertrag über 440.000 DM und räumte ihm einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein. Zum 20. Januar 1990 kündigte die Beklagte die dem Ehemann gewährten Darlehen. Die in den Wertpapieren verbrieften Forderungen wurden in der Folgezeit zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte brachte die Beträge dem Konto des Ehemannes der Klägerin gut, dessen Darlehensschuld gegenüber der Beklagten sich dadurch verminderte.
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