OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2013
6 WF 97/13
Normen:
ZPO § 126;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1220
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 1408
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 312/11

Aufrechnungsbefugnis des Kostenschuldners bei Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 6 WF 97/13

DRsp Nr. 2013/19379

Aufrechnungsbefugnis des Kostenschuldners bei Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts

Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei ergangen, dann kann der Kostenschuldner ihr gegenüber so lange aufrechnen, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch außer Kraft tritt, dass zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.1.2013 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Olpe vom 7.1.2013 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 26.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 254,07 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 126;

Gründe

I.