OLG Bamberg - Urteil vom 22.01.2004
2 UF 208/03
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1568 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 204
Vorinstanzen:
AG -FamG- Haßfurt - 1 F 502/02 - 15.07.2003,

Aufrechterhaltung einer gescheiterten Ehe wegen Betreuungsbedürftigkeit gemeinsamer behinderter Kinder und Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit?

OLG Bamberg, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 2 UF 208/03

DRsp Nr. 2005/4025

Aufrechterhaltung einer gescheiterten Ehe wegen Betreuungsbedürftigkeit gemeinsamer behinderter Kinder und Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit?

»1. Die Härtefallklausel des § 1568 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz davor, dass ein Ehegatte in Folge der Scheidung zum Sozialfall wird. 2. Auch der Umstand, dass ein Ehegatte sich alleine um die Betreuung der gemeinsamen behinderten Kinder kümmern muss, schließt die Ehescheidung nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1568 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend dazu ist festzustellen, dass die Parteien bereits in der Zeit von März 1997 bis August 2000 in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus in O getrennt gelebt haben. Im September 2000 haben sie sich versöhnt, bis es schließlich im Juni 2001 erneut zur Trennung gekommen ist.

Der Antragsteller verlangt die Scheidung und hält die Ehe für gescheitert.