Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend dazu ist festzustellen, dass die Parteien bereits in der Zeit von März 1997 bis August 2000 in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus in O getrennt gelebt haben. Im September 2000 haben sie sich versöhnt, bis es schließlich im Juni 2001 erneut zur Trennung gekommen ist.
Der Antragsteller verlangt die Scheidung und hält die Ehe für gescheitert.
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