OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2013
9 U 202/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1626; BGB § 1631;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 160/12

Aufsichtspflicht, Fahrradfahrer, 6-jähriger Junge

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 9 U 202/12

DRsp Nr. 2013/5704

Aufsichtspflicht, Fahrradfahrer, 6-jähriger Junge

Zur Aufsichtspflicht der Eltern für einen 6 Jahre und einen Monat alten Jungen, der mit einem Kinderrad den vor dem elterlichen Haus gelegenen öffentlichen Gehsteig befährt.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1626; BGB § 1631;

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagten hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und hierzu näher ausgeführt.