OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.1999
22 U 201/98
Normen:
BGB §§ 277 426 823 1664 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1042
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 32/98

Aufsichtspflichtverletzung bei sorgfaltswidrigkeit einer kurzfristigen Nichtbeaufsichtigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 22 U 201/98

DRsp Nr. 1999/6414

Aufsichtspflichtverletzung bei sorgfaltswidrigkeit einer kurzfristigen Nichtbeaufsichtigung

»1. Die Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind für durch Verletzung der Aufsichtspflicht verursachte Schäden ist gemäß § 1664 Abs. 1 BGB auf die Sorgfalt beschränkt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen; das gilt auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs.2. Die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ist nicht verletzt, wenn eine Mutter ihr dreijähriges Kind kurzzeitig mit eine Spielzeugpistole allein läßt, das Kind aber aus eigener Kraft die Pistole nicht spannen kann und auch nicht über die zugehörigen Pfeile verfügt.«

Normenkette:

BGB §§ 277 426 823 1664 ;

Sachverhalt: