OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.06.2005
18 WF 269/04
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ; FGG § 20a Abs. 2 ; KostO § 2 ; KostO § 5 ; KostO § 30 ; KostO § 31 ; KostO § 91 ; KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 139
OLGReport-Stuttgart 2005, 619
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 645/04

Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen nach billigem Ermessen gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO - Verfahrensgegenstand bei Antrag auf Kindesherausgabe und Gegenantrag auf Verbleibensanordnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 18 WF 269/04

DRsp Nr. 2005/9831

Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen nach billigem Ermessen gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO - Verfahrensgegenstand bei Antrag auf Kindesherausgabe und Gegenantrag auf Verbleibensanordnung

»1. Nach der Neufassung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO mit Wirkung ab 1. 1. 2002 ist eine an der Billigkeit und dem Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen oder von der Erhebung solcher Kosten abzusehen. 2. Über die Tragung gerichtlicher Auslagen ist auch dann nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO zu entscheiden, wenn nach Rücknahme gestellter Anträge oder sonstiger Erledigung des Verfahrens eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht. 3. Pflegeeltern sind im Streit um die Kindesherausgabe oder Verbleibensanordnung nicht generell von Gerichtskosten befreit. 4. Der Antrag auf Kindesherausgabe und der Gegenantrag auf Verbleibensanordnung betreffen den selben Verfahrensgegenstand. Daher ist der Regelwert von 3.000,00 EUR nur einmal anzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ; FGG § 20a Abs. 2 ; KostO § 2 ; KostO § 5 ; KostO § 30 ; KostO § 31 ; KostO § 91 ; KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.