OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2019
1 U 25/19
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 168 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 242 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 493
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 7/19

Auftreten als BevollmächtigterUnterlassungsanspruch im EilverfahrenMissbrauch einer VertretungsmachtTreueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 1 U 25/19

DRsp Nr. 2020/4482

Auftreten als Bevollmächtigter Unterlassungsanspruch im Eilverfahren Missbrauch einer Vertretungsmacht Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen

Der Missbrauch einer Vertretungsmacht setzt voraus, dass der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 168 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 242 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Senat hält die Berufung der Verfügungsbeklagten einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

II.