I. Für die Betroffene ist ein Betreuer bestellt. Dieser ist ehemaliger Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant, führt die Betreuung gemäß Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig und ist der Ansicht, daß ihm aufgrund seiner Ausbildung für seine Tätigkeit ein Stundensatz von 60 DM zustehe.
Entgegen seinem Antrag legte das Amtsgericht am 27.5.1999 bei der Festsetzung der ihm für seine Tätigkeit vom 1.1. bis 28.2.1999 aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung lediglich den bisherigen Stundensatz von 50 DM zugrunde.
Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers erhöhte das Landgericht den Stundensatz mit Beschluß vom 2.7.1999 auf 60 DM.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse.
II.
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