BayObLG - Beschluß vom 15.09.1999
3Z BR 242/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 275
BayObLGZ 1999 Nr. 60
JurBüro 2000, 93
Rpfleger 2000, 64
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 61/99
AG Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz XVII 3/97,

Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem abgeschlossenen Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung

BayObLG, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 242/99

DRsp Nr. 1999/11301

Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem abgeschlossenen Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung

»1. Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluß aufweist.2. Die Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Für die Betroffene ist ein Betreuer bestellt. Dieser ist ehemaliger Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant, führt die Betreuung gemäß Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig und ist der Ansicht, daß ihm aufgrund seiner Ausbildung für seine Tätigkeit ein Stundensatz von 60 DM zustehe.

Entgegen seinem Antrag legte das Amtsgericht am 27.5.1999 bei der Festsetzung der ihm für seine Tätigkeit vom 1.1. bis 28.2.1999 aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung lediglich den bisherigen Stundensatz von 50 DM zugrunde.

Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers erhöhte das Landgericht den Stundensatz mit Beschluß vom 2.7.1999 auf 60 DM.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse.

II.