Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10.5.2005 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis einschließlich September 2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, abgelehnt.
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