Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 511,30 EURO seit Januar 2002 verurteilt.
Der Klägerin steht in der tenorierten Höhe gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603, 1610 Abs. 2, 1612, 1612 b Abs. 3 BGB zu.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|