OLG Köln - Urteil vom 21.01.2003
4 UF 148/02
Normen:
BGB §§ 1601 1602 Abs. 1 § § 1603, 1610 Abs. 2 § § 1612, 1612b Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1409
OLGReport-Köln 2003, 133
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 8/2002

Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes

OLG Köln, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 4 UF 148/02

DRsp Nr. 2003/4161

Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Eltern zur Finanzierung eines Hochschulstudiums verpflichtet sind, wenn das Kind nach bestandener Hochschulreife und abgeschlossener Ausbildung zur Gestaltungstechnischen Assistentin für Grafik-Design ein Pädagogikstudium mit Schwerpunkt Kunst (Lehramtsstudium Primarstufe) aufnimmt. 2. Zwischen der Ausbildung zur Gestaltungstechnischen Assistentin für Grafik-Design und einem Pädagogikstudium mit Schwerpunkt Kunst (Lehramtsstudium Primarstufe) besteht ein sachlicher Zusammenhang, sodass unterhaltsrechtlich von einem einheitlichen Ausbildungsgang gesprochen werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 1601 1602 Abs. 1 § § 1603, 1610 Abs. 2 § § 1612, 1612b Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 511,30 EURO seit Januar 2002 verurteilt.

Der Klägerin steht in der tenorierten Höhe gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603, 1610 Abs. 2, 1612, 1612 b Abs. 3 BGB zu.