Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sich die Beklagte gegen die Klage auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 11. Januar 2000 wendet. Im Übrigen hat die Rechtsverteidigung sowie die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
1. Die. Beklagte ist gemäß §§ 1601, 1603, 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin bis zum 10. Januar 2000 den Mindestunterhalt in Höhe von 377 DM monatlich zu zahlen. Die Klägerin war nämlich bis zum 9. November 1999 minderjährig. Darüber hinaus besuchte sie bis zum 10. Januar 2000 die Berufsbildende Schule in Wittlich, war mithin in der Ausbildung.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie sei in jenem Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|