OLG Koblenz - Beschluss vom 16.03.2000
15 WF 90/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 291
Vorinstanzen:
AG Wittlich, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 93/99

Ausbildungsunterhalt für Berufsschuldgrundjahr

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 15 WF 90/00

DRsp Nr. 2000/8909

Ausbildungsunterhalt für Berufsschuldgrundjahr

»Das Berufsschulgrundjahr gehört zur allgemeinen Schulausbildung i. S. des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sich die Beklagte gegen die Klage auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 11. Januar 2000 wendet. Im Übrigen hat die Rechtsverteidigung sowie die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Die. Beklagte ist gemäß §§ 1601, 1603, 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin bis zum 10. Januar 2000 den Mindestunterhalt in Höhe von 377 DM monatlich zu zahlen. Die Klägerin war nämlich bis zum 9. November 1999 minderjährig. Darüber hinaus besuchte sie bis zum 10. Januar 2000 die Berufsbildende Schule in Wittlich, war mithin in der Ausbildung.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie sei in jenem Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen.