OLG Rostock - Beschluss vom 18.04.2006
10 WF 234/05
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
FuR 2007, 546
OLGReport-Rostock 2007, 999

Ausbildungsunterhalt für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums

OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen 10 WF 234/05

DRsp Nr. 2007/18614

Ausbildungsunterhalt für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die volljährige Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie nimmt den Beklagten, ihren Vater, beginnend ab Oktober 2004 auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Sie wird zum Wintersemester 2006 an der Hochschule für Musik und Theater in München ein Studium der Schauspielkunst aufnehmen. In der Zeit, für die sie Ausbildungsunterhalt begehrt, ist sie als Hospitantin am Volkstheater R tätig. Für diese Tätigkeit erhält sie kein Entgelt. Nach einer Bescheinigung des genannten Theaters vom 19.09.2005 beträgt ihrer Mindestarbeitszeit täglich 8 Stunden. Sie hat bei der Morgen- und Abendprobe anwesend zu sein. Das Praktikum ist nicht Voraussetzung für die Aufnahme des Schauspielstudiums. Bevor sie zu diesem in München zugelassen worden ist, hat sie sich im Mai 2005 vergeblich um einen Studiumsplatz in R beworben. Neben der Praktikumstätigkeit hat sie als Statistin bei der Inszenierung "Herr Puntila und sein Knecht Matti" pro Vorstellung 30 Euro verdient. Vor der Aufnahme des Praktikums hat sie den Realschulabschluss erworben.