BGH - Urteil vom 23.05.2001
XII ZR 148/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1601
FuR 2001, 529
NJW-RR 2002, 1
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Bad Homburg v. d. Höhe,

Ausbildungsunterhalt für ein Studium nach Abschluss einer Ausbildung zur Sekretärin

BGH, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen XII ZR 148/99

DRsp Nr. 2001/12441

Ausbildungsunterhalt für ein Studium nach Abschluss einer Ausbildung zur Sekretärin

»Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einer Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.»

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis einschließlich Mai 1998 in Anspruch.

Die Ehe der Eltern, aus welcher der 1967 geborene Sohn Tobias, die 1968 geborene Klägerin und die 1973 geborene Tochter Miriam hervorgegangen sind, wurde 1992 geschieden. Beide Eltern sind berufstätig.

Die Klägerin beendete 1988 ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur. Im Mai 1988 schloß sie mit einem "FTO Fachinstitut" ["FTO" für: Fremdsprachen, Textverarbeitung, Organisation] einen Vertrag über eine zweijährige Ausbildung zur "Europasekretärin". Die im Oktober 1988 begonnene Ausbildung schloß die Klägerin im September 1990 erfolgreich ab; in der Folgezeit arbeitete sie als "FTO-Sekretärin".