Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. März 2016 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde in Höhe 2.891 € (Unterhalt für den Zeitraum von September 2013 bis März 2014) zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
I.
Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es Vorausleistungen nach dem
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