I.
Der Kläger begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) geschlossenen Vergleich vom 9.6.2004, durch den er sich zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 175 EUR an die Beklagte, seine volljährige Tochter, verpflichtet hat.
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