OLG Brandenburg - Urteil vom 04.03.2008
10 UF 132/07
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1614 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.3 F 88/07 - 06.06.2007,

Ausbildungsunterhalt nach Studienabbruch - Einheitliche Ausbildung bei Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 10 UF 132/07

DRsp Nr. 2008/10429

Ausbildungsunterhalt nach Studienabbruch - Einheitliche Ausbildung bei Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung

1. Der Abbruch eines Studiums nach einem Jahr mit anschließender Aufnahme einer Berufsausbildung führt nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs, da jungen Menschen bei der Berufswahl wegen der Möglichkeit falscher Vorstellungen über den angestrebten Beruf oder der eigenen Fähigkeiten eine angemessene Orientierungsphase zuzubilligen ist. 2. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht fort, wenn das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und unmittelbar danach ein Studium der gleichen Fachrichtung aufnimmt, das auf die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten aufbaut. Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nur eine Ausbildung. Bilden Ausbildung und anschließendes Studium jedoch eine zusammenhängende Einheit, können diese als einheitliche Ausbildung gewertet werden.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1614 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) geschlossenen Vergleich vom 9.6.2004, durch den er sich zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 175 EUR an die Beklagte, seine volljährige Tochter, verpflichtet hat.