OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.09.2000
2 UF 7/00
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 103

Ausbildungsunterhalt; Unterhaltsanspruch für zweite Ausbildung; Ausbildungsgang: Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 2 UF 7/00

DRsp Nr. 2001/9471

Ausbildungsunterhalt; Unterhaltsanspruch für zweite Ausbildung; Ausbildungsgang: Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule

»1. Ein volljähriges Kind kann von seinen Eltern Unterhalt für eine zweite Ausbildung im Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule verlangen, wenn sein Studium (hier: des Baubetriebs) im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausbildung (hier: als Zimmerergeselle) steht und letztere eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium darstellt. Maßgebend für den zeitlichen Zusammenhang ist nicht der Zeitpunkt des Realschulabschlusses sondern der des Bestehens der Gesellenprüfung.2. Befindet sich der Volljährige bei Ablegen der Gesellenprüfung in einem Alter (hier: 25 Jahre), in dem die Eltern im Normalfall nicht mehr mit der Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt rechnen müssen, ist ihnen bei gegebener Leistungsfähigkeit dessen Studium gleichwohl zumutbar, wenn der Volljährige zuvor eine Planung und Zielstrebigkeit dahingehend hat erkennen lassen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, die Eltern nur bis zur Volljährigkeit Unterhalt geleistet haben und in der Zeit der praktischen Ausbildung finanziell entlastet waren.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert vom Beklagten Zahlung von Ausbildungsunterhalt.