OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.10.1997
2 UF 10/97
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 101
OLGReport-Karlsruhe 1998, 271

Ausbildungsunterhalt, Verhältnisse wirtschaftliche

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 2 UF 10/97

DRsp Nr. 1998/4292

Ausbildungsunterhalt, Verhältnisse wirtschaftliche

»Wirtschaftlich beengte Verhältnisse der Eltern lassen im allgemeinen nicht den Ausbildungsanspruch dem Grunde nach entfallen, wenn die Ausbildung nicht mit außergewöhnlichen Kosten verbunden ist, sondern sich im Rahmen durchschnittlicher Ausbildungsgänge hält und der Begabung, der Eignung und dem Leistungswillen des unterhaltsberechtigten Kindes entspricht. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Eltern führt in einem solchen Fall nur zur Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs, wobei sich die Einschränkungen aus § 1603 Abs. 1 BGB ergeben. Die Eltern haften danach in der Regel bis zur Grenze ihres angemessenen Selbstbehalts.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand

Das Verfahren betrifft Unterhalt.

Der am 26.12.1976 geborene Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten. Die Mutter hat sich im Mai 1995 selbst getötet. Der Beklagte ist ihr testamentarischer Alleinerbe. Der Kläger verlangt in einem beim Landgericht Karlsruhe anhängigen Rechtsstreit seinen Pflichtteil vom Beklagten. Nach Abschluß der mittleren Reife an einer Realschule besuchte der Kläger ein Wirtschaftsgymnasium in Karlsruhe, wo er - nachdem er das 12. Schuljahr wiederholt hatte - im Frühsommer 1997 mit Erfolg das Abitur ablegte. Seit 1.7.1997 leistet er zivilen Ersatzdienst.