Ausdehnung von § 93d ZPO auf Auskunftsansprüche bei vermuteter Vaterschaft gemäß § 1600d BGB
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 5 WF 36/08
DRsp Nr. 2008/21480
Ausdehnung von § 93dZPO auf Auskunftsansprüche bei vermuteter Vaterschaft gemäß § 1600dBGB
»Der Anwendungsbereich des § 93dZPO ist im Wege der Analogie dahingehend auszudehnen, dass schon derjenige, der als Vater gemäß § 1600 dBGB vermutet wird, verpflichtet ist, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Nach § 93 dZPO sind dem außergerichtlich vergeblich zur Auskunft aufgeforderten Kindesvater die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sich im Rahmen des Verfahrens herausstellt, dass er leistungsfähig ist und das klagende Kind daraufhin die Leistungsklage zurücknimmt.«