OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2008
5 WF 36/08
Normen:
BGB § 1600d ; BGB § 1605 ; ZPO § 93d ; ZPO § 269 ; ZPO § 653 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1643
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 695/07

Ausdehnung von § 93d ZPO auf Auskunftsansprüche bei vermuteter Vaterschaft gemäß § 1600d BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 5 WF 36/08

DRsp Nr. 2008/21480

Ausdehnung von § 93d ZPO auf Auskunftsansprüche bei vermuteter Vaterschaft gemäß § 1600d BGB

»Der Anwendungsbereich des § 93d ZPO ist im Wege der Analogie dahingehend auszudehnen, dass schon derjenige, der als Vater gemäß § 1600 d BGB vermutet wird, verpflichtet ist, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Nach § 93 d ZPO sind dem außergerichtlich vergeblich zur Auskunft aufgeforderten Kindesvater die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sich im Rahmen des Verfahrens herausstellt, dass er leistungsfähig ist und das klagende Kind daraufhin die Leistungsklage zurücknimmt.«

Normenkette:

BGB § 1600d ; BGB § 1605 ; ZPO § 93d ; ZPO § 269 ; ZPO § 653 ;

Entscheidungsgründe: