BGH - Urteil vom 08.07.1996
II ZR 340/95
Normen:
BGB § 705 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 705 Lebensgemeinschaft 2
DB 1996, 2606
DNotZ 1997, 404
DRsp I(138)777b-c
DStR 1996, 1494
EzFamR BGB § 705 Nr. 9
EzFamR aktuell 1996, 287
FPR 1997, 49
FamRZ 1996, 1141
MDR 1996, 1035
NJ 1996, 481
NJW 1996, 2727
NJWE-FER 1997, 34
WM 1996, 1496
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 08.07.1996 - Aktenzeichen II ZR 340/95

DRsp Nr. 1996/23478

Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

»Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, dieses Scheitern lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen.«

Normenkette:

BGB § 705 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die ehelichen Kinder und Alleinerben des am 15. August 1993 tödlich verunglückten H. -U. P.. Dieser war geschieden und lebte mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, nach Darstellung der Kläger bis Dezember 1991, nach Darstellung der Beklagten bis Mai 1992. Sie und er schlossen Lebensversicherungen zugunsten des jeweils anderen ab. Während die Beklagte die Bezugsberechtigung des Vaters der Kläger nach ihrer anderweitigen Eheschließung im Oktober 1992 widerrief, blieb ihre Bezugsberechtigung bestehen. H. -U. P. zahlte die monatlichen Versicherungsbeiträge bis zu seinem Tode weiter.