Die Kläger sind die ehelichen Kinder und Alleinerben des am 15. August 1993 tödlich verunglückten H. -U. P.. Dieser war geschieden und lebte mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, nach Darstellung der Kläger bis Dezember 1991, nach Darstellung der Beklagten bis Mai 1992. Sie und er schlossen Lebensversicherungen zugunsten des jeweils anderen ab. Während die Beklagte die Bezugsberechtigung des Vaters der Kläger nach ihrer anderweitigen Eheschließung im Oktober 1992 widerrief, blieb ihre Bezugsberechtigung bestehen. H. -U. P. zahlte die monatlichen Versicherungsbeiträge bis zu seinem Tode weiter.
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