OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.06.2006
6 UF 36/06
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; BGB § 1697 a ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 53/05

Ausgestaltung des Umgangsrechtes durch das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 6 UF 36/06

DRsp Nr. 2007/7297

Ausgestaltung des Umgangsrechtes durch das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls

1. Der Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil unterliegt nicht der Disposition der Eltern. Der Umfang des Umgangsrechtes kann durch das Familiengericht konkretisiert werden, wobei gemäß § 1697 a BGB maßgeblicher Richtpunkt für die gerichtliche Entscheidung das Kindeswohl ist. 2. In der Bestimmung des Umgangsortes und der tatsächlichen Ausgestaltung des Zusammenseins mit dem Kind ist der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich frei. Ausnahmen hiervon können sich nur ergeben, sofern dies im Einzelfall zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; BGB § 1697 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die heute fünf Jahre alten Zwillinge F. und L. sind aus der nichtehelichen Beziehung der Parteien hervorgegangen. Sie leben bei der Antragsgegnerin, die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, und besuchen derzeit noch den Kindergarten. Die Einschulung ist für das kommende Schuljahr 2006/2007 vorgesehen.