Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 11.10.2011 – 401 F 63/10 –, mit welchem in dem dort tenorierten Umfang das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem Sohn M. geregelt worden ist, wird auf Kosten des Kindesvaters zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht in dem tenorierten Umfang das Umgangsrecht des Kindesvaters gemäß §§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB geregelt, nachdem sich die Kindeseltern über den Umfang des Umgangsrechtes des Kindesvaters nicht hatten einigen können und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten die getroffenen Regelungen dem Wohl des Kindes N. am besten entsprechen.
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